Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Metallbau & Montage Herrmann GbR
§1 Allgemeines
1. Für Bauleistungen im Sinne der VOB/A gilt die VOB/B und C, und BGB. Im übrigen gelten die nachstehenden Liefer- u. Zahlungsbedingungen.
2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind
§2 Vertragsabschluss / Bindung an Angebot
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit uns erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
§3 Preise
Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich netto, zzgl. jeweils gültigen MwSt.
Wir halten uns an die Preise für die Dauer von einem Monat ab Angebotserstellung gebunden. Nach Fristablauf behalten wir uns Preisangleichungen infolge Lohn- oder Materialpreiserhöhungen vor. Sonderabmachungen sind vorbehalten.
§4 Lieferfristen
1. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben wie „ca“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen sondern geben nur die voraussichtliche Lieferfrist an.
2. Nach Fristablauf ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verzögerungen sind nicht von uns zu verantworten. Im Falle höhere Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände berufen wir uns nur, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
§5 Lieferung
1. Sind die gelieferten Gegenstände von uns zu montieren, erfolgt Lieferung frei Baustelle. Mit der Anlieferung an der Baustelle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller/Käufer über.
2. Unsere Leistung gilt als erbracht, wenn uns noch spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ab Anzeige der Lieferbereitschaft der Abruf der bestellten Ware vorliegt. Für diesen Fall behalten wir uns eine anderweitige Lieferung vor. Unberührt bleibt die Abrechnung für alle entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten.
3. Wir behalten uns vor, in zumutbarem Umfang Teilmengen zu liefern und diese getrennt abzurechnen. Jede Teilmenge gilt als gesondertes Geschäft und hat keinen Einfluss auf andere Geschäfte bzw. Teilmenge.
§6 Montage
1. Ist die Montage durch uns vorzunehmen, hat der Besteller die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen
a. Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger
b. Die Räume müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen.
c. Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom, Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden sein
d. Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits bereitzustellen
e. Installations-, Maurer- und Stemmerarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten hat der Besteller zu übernehmen oder wir berechnen entsprechende Leistung.
2. Bei Baustellen hat der Baufortschritt die Montage durch uns zu ermöglichen. Wir werden die Montage beginnen bzw. einstellen, wenn neben uns Firmen zeitgleich beschäftigt sind und uns behindern. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Teile zu schützen.
3. Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Monatagevoraussetzungen wie Ziffer 1. oder berechtigter Montageverweigerung durch uns sind vom Besteller zu vertreten. Wir behalten uns vor, Vorbereitungsarbeiten für unsere Montage bei Nichtvorliegen der Montagevoraussetzungen ohne Auftrag zu unseren Stundensätzen zu lasten des Bestellers durchzuführen. Mehrkosten der Montageverzögerung oder Montageunter- brechung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Die Räume bzw. der Ort, in denen die Montage erfolgen soll, sind vom Besteller gegen Einbruch/Diebstahl zu sicheren, insbesondere verschlossen zu halten. Für Schäden an unseren Betriebsmitteln, Maschinen und Werkzeugen infolge ungenügender Sicherung haftet uns der Kunde.
§7 Zahlungen
1. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat grundsätzlich rein netto nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.
2. Abschlagszahlungen sind wie folgt fällig:
a) Ein Drittel der Auftragssumme nach Auftragserteilung
b) Ein Drittel bei Montagebeginn bzw. Anzeigen des Baufortschritts
c) Rest nach Rechnungsstellung.
3. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
4. Bei überschreiten des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit 5 % über dem jeweiligen Basissatz ( § 247 BGB ) zu verzinsen.
§8 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Zurückbehaltung kann uns gegenüber nur geltend gemacht werden wegen Rechten aus demselben Vertragsverhältnis, Aufrechnung kann uns gegenüber nur erfolgen mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer/ Besteller (bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren Einlösung) behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor.
2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbe- trieb zu begründetem Anlass zu widerrufen. Im Falle der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung werden bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung / -verarbei- tung entstehenden Kundenforderungen an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
§10 Gewährleistung
Für Mangel haften wir wie folgt:
1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei verspäteter Anzeige erlischt die Gewährleistungspflicht.
2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehler- hafter Ware oder Ersatzlieferung.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller und die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
4. Lassen wir eine uns angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu be- heben oder Ersatz zu liefern, oder Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung des Preises (Minderung) berechtigt.
5. Für durch etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel wird Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.
§11 Maße, Maßänderung
1. Wir sichern die Lieferung gemäß gemeinsamem Aufmaß zu.
2. Anderweitig erhobene Maße bedürfen der schriftlichen Mitteilung durch den Besteller.
3. Die Mitteilung von Maßänderungen hat bis spätestens 10 Arbeitstage von dem ver- einbarten Montagebeginn zu erfolgen. Später mitgeteilte Maßänderungen können von uns nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Bei sonstigen Maßänderungen behalten wir uns angemessene Anpassung des Prei- ses vor. Die Kosten der Änderung hat der Besteller zu tragen.
5. Eine darüber hinaus gehende Haftung für Maßabweichungen ist ausgeschlossen.
§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort Haag in Obb, als Gerichtsstand Mühldorf vereinbart.
2. Für die Vertragsbeziehungen zu unseren Kunden gilt ausschließlich Deutsches Recht.
§13 Vertragsstrafen
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen wird von uns abgelehnt. Sollten in allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unserer Kunden Vertragsstrafversprechen enthalten sein, wird dem ausdrücklichen widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
§14 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des Vertrages im ganzen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen , die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen und restlichen Bedeutung nahe kommt.
§15 Schriftform
Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Haag, den 01.01.2017